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DTP Log GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Definitionen/Anwendungsbereich

  • Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
„Bedingungen“, „AGB“ die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DTP Log GmbH
„wir“, „uns“, „unser“, „unsere“ die DTP Log GmbH
„Kunde“ jeder Unternehmer i. S. d. § 14, 310 BGB, dem wir gegenüber Lieferungen und/oder Leistungen, unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung, erbringen.
„Empfänger“, „Sie“ jeder Unternehmer im Sinne der §§ 14, 310 BGB der Lieferungen und/oder Leistungen, unabhängig davon, ob er uns beauftragte oder nicht, erhält oder vom Kunden als Empfänger angegeben ist.
„Sendung“, „Gut“, „Güter“, „Ware(n)“ die von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen aufgrund eines mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise abgeschlossenen Vertrages oder aufgrund vertragsähnlicher Rechtsbeziehungen einzulagernde, zu kommissionierende oder auf sonstige Weise zu behandelnde, zu erstellende oder zu transportierende Ware.
Leistung, “ Leistungen“ unsere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerung, der Kommissionierung, der Verpackung, der Etikettierung, der Auslieferung und dem Transport von Waren für den Kunden sowie alle weiteren Tätigkeiten, zu deren Erbringung
„Textform“ Erklärungen in der Form des § 126b BGB

 
  • Diese AGB gelten für alle Leistungen, die wir aufgrund von Bestellungen selbst oder durch Dritte erbringen, einschließlich Auskünfte und Beratungen.
  • Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des HGB gelten vorrangig vor den AGB. Sofern diese AGB keine oder nur eine unvollständige Regelung enthalten, finden ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) 2017 Anwendung, wenn wir Speditions-, Fracht- Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Leistungen für den Kunden erbringen. Soweit wir logistische Leistungen erbringen, die von den ADSp 2017 nicht erfasst werden, gelten die Logistik-AGB 2019 anstelle der ADSp 2017. Beide sind einseh- und abrufbar unter www.dslv.org .
  • Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Geschäftsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen unsere Vertragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus Geschäftsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

2.Logistikdienstleistungen, Subunternehmer, Auskünfte und Beratung, Garantie

  • Wir sind befugt, für die Erfüllung unserer Leistungen Subunternehmer (z.B. Transport durch Spediteure, Frachtführer) zu beauftragen.
  • Auskünfte und Beratung hinsichtlich unserer Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung und nur aufgrund gesonderten, zumindest in Textform geschlossenen Beratungsvertrags. Alle Angaben über unsere Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten und Informationen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Inhaltsund Leistungsangaben sowie sonstigen Angaben sind unverbindlich, insbesondere keine Zusicherungen von Beschaffenheiten oder Eigenschaften, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir eine Leistung ausdrücklich in Textform als garantiert bezeichnet haben.

3.Vertragsschluss, Leistungsumfang, Hinweispflicht

  • Unsere Angebote sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Kapazitäten und rechtzeitiger Leistungen unserer Vorlieferanten zu den im Angebot ausgewiesenen Preisen. Unsere Angebote können nur unverzüglich und inhaltlich ohne Änderungen durch den Kunden angenommen werden. Annahmen mit Änderungen unseres Angebotes gelten als neues Angebot des Kunden. Es steht uns frei, ein Angebot jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  • Unsere angebotenen Tätigkeiten sind auf Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden kalkuliert. Anfallende Über-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit sind gesondert zu vergüten und werden gesondert abgerechnet.

4.Mitwirkungspflichten des Kunden

 
  • Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform auf Fristen, besondere Anforderungen an unsere Leistungen und Leistungshindernisse hinzuweisen.
  • Der Kunde hat uns zudem sämtliche notwendigen Unterlagen und/oder Informationen, die zur konkreten Ausführung unserer Leistungen erforderlich sind, unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Wir werden die vom Kunden mitgeteilten Informationen und überreichten Unterlagen als vollständig und richtig unterstellen und diese als Grundlage für unsere Leistungsausführung nutzen.
  • Erbringt der Kunde erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand, Schaden, Mitverschulden) vom Kunden zu tragen

5.Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug 

  • Art und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem vom Kunden ausgewählten und vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen für die Auslieferung der Waren und/oder Erbringung von Leistungen müssen ausdrücklich und in Textform vereinbart werden. Sofern bestimmte Fertigungsund/oder Lieferfristen vereinbart sind, sind diese verbindlich, sofern alle vom Kunden für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen oder Materialien rechtzeitig uns zur Verfügung gestellt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Teillieferungen durch uns sind zulässig.
  • Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn wir ein solches ausdrücklich in Textform bestätigt haben oder die rechtlichen Voraussetzungen für ein Fixgeschäft gegeben sind. Lediglich die einseitige Bezeichnung einer Lieferung als Fixgeschäft durch den Kunden ist hierfür nicht ausreichend.
  • Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, kann der Kunde unter den jeweiligen Voraussetzungen die gesetzlich geregelten Rechte geltend machen. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in Ziff. 10 sind zu beachten.
  • Setzt uns der Kunde nach Eintritt des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Einer Nachfrist bedarf es bei einem Fixgeschäft (Ziff. 5.2) nicht. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
  • Sofern wir mit dem Transport von Sendungen beauftragt sind, steht es uns frei, die Sendungen selbst oder durch ein von uns beauftragtes Speditions-, Transport- oder Expressdienstleistungsunternehmen zu transportieren. Wir können die Transportart und Transportweg nach billigem Ermessen wählen. Mit der Beladung des Fahrzeugs geht die Sachgefahr auf den Kunden über. Die Be- und Entladung ist von uns im Zweifel nicht geschuldet. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Übergabe von uns zu transportierender Sendungen auch an einen Empfänger erfolgen darf, von dem den Umständen nach angenommen werden kann, dass er zur Annahme der Sendung berechtigt ist. Hierzu zählen insbesondere Angestellte des Kunden oder beim Kunden im Zeitpunkt der Lieferung sich zur Annahme bereit erklärende Dritte.
  • Lagern wir für den Kunden Ware ein, kann der Kunde die Ware zur vereinbarten Zeit herausverlangen. Ist eine Zeit nicht vereinbart, ist der Kunde berechtigt, die Ware mit einer Frist von 24 Stunden heraus zu verlangen. Wir sind berechtigt, eingelagerte Ware im Rahmen der Sammellagerung zu verwahren. Bei Einlagerung der Ware erfassen wir die Anzahl der Verpackungseinheiten (z.B. Umkartons, Paletten, Gitterboxen) und die auf den Umkartons aufgebrachten Mengenangaben. Eine weitergehende Inhalts- oder Mengenkontrolle findet nur auf Grundlage gesonderter Vereinbarung mit dem Kunden statt.
  • Wird der Versand der Ware für den Kunden auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. Verzögert sich die Versendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  • Die uns übergebenden Waren sind vom Kunden so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Identifikation möglich ist, insbesondere der Kunde und Empfänger eindeutig identifizierbar sind. Bei uns einzulagernde Waren sind so zu verpacken, dass sie vor Verlust oder Beschädigung geschützt sind und dass auch an Sendungen Dritter beim Transport oder bei der Einlagerung keine Schäden entstehen. Entsprechen die Waren nicht den vorstehenden Regelungen, können wir die Einlagerung oder den Transport verweigern oder eine bereits übernommene Sendung an den Kunden zurückgeben bzw. zur Abholung bereithalten.
  • Kommissionieren wir Ware für den Kunden, erfolgt dies nach dessen Anweisungen. Soweit erforderlich hat er die hierzu notwendigen Informationen, Beistellungen und Verpackungen vollständig, mangelfrei und rechtzeitig auf eigene Kosten am Ort der Kommissionierung bereit zu stellen. Im Innenverhältnis zum Kunden sind wir nicht Hersteller oder QuasiHersteller im Sinne des Produkthaftungsrechts.
 

6.Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen 

  • Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich hierüber informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistungen um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind, etwa unvorhergesehene Staus oder Verkehrsblockaden.
  • Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 6.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
 

7.Mängelrüge, Gewährleistung, Pflichtverletzun 

  • Bei Transporten hat der Kunde beim Empfang der Ware diese sofort auf Transportschäden zu untersuchen und äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen dem Frachtführer anzuzeigen und auf dem Frachtbrief detailliert zu vermerken. Bei nicht äußerlich erkennbaren Verlusten oder Beschädigungen hat die Anzeige innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen; es gilt § 438 HGB bei nationalen Transporten und im Anwendungsbereich des CMR-Übereinkommens dessen Art. 30.
  • Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Leistungserbringung gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB zu rügen. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens innerhalb der in Ziffer 7.6 genannten Verjährungsfrist gerügt werden.
  • Mängelrügen müssen in Textform erfolgen und eine detaillierte Mangelbeschreibung enthalten. Nicht fristgerechte Rügen schließen jegliche Ansprüche des Kunden wegen Schlechtleistung aus. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Handelns unsererseits.
  • Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist in Textform abzumahnen.
  • Nach Mängelrügen dürfen Zahlungen durch den Kunden an uns nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen und Schäden zu verlangen.
  • Für nachweisbare Mängel leisten wir über einen Zeitraum von einem Jahr Gewähr, gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginnes an. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden. Wenn uns Arglist, grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last fällt, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  • Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Vereinbarung und der Technik entsprechende Leistung. Von der Gewährleistung werden nur Fehler erfasst, die bei vertraglichem, bestimmungsgemäßem Gebrauch der Ware auftreten. Als Beschaffenheitsbestimmung der Ware gelten grundsätzlich nur unsere Angaben in der Auftragsbestätigung. Der Kunde trägt im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung. Sofern von uns Waren hergestellt werden, übernehmen wir keine Gewähr, dass sie mit anderen Produkten des Kunden oder des Empfängers oder anderer Dritter störungsfrei und ohne Beeinträchtigung einsetz- und verwendbar sind.
  • Ist bei von uns hergestellten Waren eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, erfolgt sie vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen nach Fertigstellung der Ware am Ort der Herstellung. Dabei festgestellte Mängel sind zu protokollieren. Geringfügige Mängel, die die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen, führen nicht zur Ablehnung der Abnahme. Die vorbehaltlose Ingebrauchnahme gilt als Abnahme.
  • Bei von uns für den Kunden hergestellten Waren leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Geht die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde Minderung oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Nur bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Macht der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatzansprüche geltend, bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Ein Ersatz von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig oder vorsätzlich verursacht wurde, bei der Verletzung von Kardinalpflichten und der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit.
  • Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffern 9 und 10, soweit es sich nicht um Schadenersatzansprüche aus einer Garantie handelt, welche den Kunden gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Unsere Haftung für Verluste, Beschädigungen und Lieferzeitüberschreitungen beim Transport und/oder der Lagerung von Waren richtet sich nach den ADSp 2017, gemäß Ziff. 9. Bei sonstigen logistischen Leistungen, die nicht den ADSp unterfallen, richtet sich die Haftung gemäß Ziff. 9 nach den Logistik-AGB 2019.
  • Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist.
 

8.Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede, Pfandrecht 

  • Frachten, Lagerentgelte und Preise für unsere Leistungen verstehen sich grundsätzlich in EURO zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
  • Leistungen, die nicht Bestandteil des Angebotsumfanges sind, werden auf Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten ausgeführt, ansonsten gilt § 632 BGB.
  • Wir sind berechtigt, die Preise einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungs- oder Produktionskosten, Steuern, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten, Dieselpreise, Maut und Kosten durch Umweltauflagen sowie Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Leistung aufgehoben wird.
  • Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen (ohne Abzug) fällig. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Wir sind berechtigt, Zahlung Zug-um-Zug gegen Leistungserbringung zu verlangen. Zahlungen des Kunden können zunächst auf dessen ältere Schulden, Kosten und Zinsen angerechnet werden; wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
  • Mit Eintritt des Verzuges werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig. Im Übrigen hat der Verzug mit der Erfüllung einer Forderung die sofortige Fälligkeit aller weiteren Forderungen unsererseits aus der Geschäftsverbindung zur Folge.
  • Darüber hinaus steht uns im Falle des kundenseitigen Verzuges das Recht zu, Lieferungen bzw. Leistungen aufgrund von sämtlichen Verträgen mit dem Kunden bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines kommunalen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes in Höhe sämtlicher fälliger Forderungen unsererseits abwenden.
  • Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Verträgen einzustellen und für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung objektiv angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
  • Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  • Wir haben wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die uns für unsere Leistungen gegen den Kunden zustehen, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den in unserer Verfügungsgewalt befindlichen Waren oder sonstigen Werten, die uns der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter übergeben hat. Ungeachtet der vorstehenden Pfandrechte stehen uns die nach den ADSp oder §§ 440, 475b HGB vorgesehenen Pfandrechte zu.
 

9.Haftung, Ausschluss und Begrenzung der Haftung 

  • Wir haften grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns und unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung und die unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist daher ausgeschlossen, sofern es sich nicht um
    1. die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten,
    2. die Verletzung von Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist,
    3. die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
    4. die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das Vorhandensein eines Leistungserfolges,
    5. Arglist,
    6. anfängliche Unmöglichkeit,
    7. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder
    8. sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung handelt
  „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  • Sofern uns nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemacht werden kann oder ein Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung vorliegen, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
  • Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder uns, unsere Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft oder ein Fall der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit gegeben ist.
  • Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  • Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern 11.1 bis 11.4 gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
  • Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last fällt sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung beruht.
  • Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Haften wir nach den vorstehenden Bestimmungen für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung, so ist unsere Haftung in dem Umfang begrenzt, wie der Verlust von Daten nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahme des Kunden, seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen durch tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme hätte vermieden werden können.
  • Werden uns zur Auftragserfüllung vom Kunden Beistellungen oder Hilfsmittel überlassen, haften wir nach den Grundsätzen der unentgeltlichen Verwahrung. An den Beistellungen oder Hilfsmitteln entstehende Gebrauchsschäden werden durch uns nicht ersetzt.
  • Der Kunde haftet uns für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde seine ihm obliegenden Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Kunde stellt uns und unsere Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz und anderer drittschützender Vorschriften frei, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch verursacht. Dies gilt einschließlich möglicher Ansprüche Dritter gegenüber uns wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch Ausübung der nach diesem Vertrag zu erfüllenden Pflichten in Unkenntnis bestehender Schutzrechte Dritter.
  • Unsere Haftung für Inventurdifferenzen richtet sich nach Ziff. 24 ADSp 2017

10.Geheimhaltung / Datenverarbeitung 

  • Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der Vertragbeziehungen mit uns zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen beinhalten, sofern wir die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben (nachfolgend insgesamt vertrauliche Informationen genannt). Der Kunde wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns sowie der hierauf beruhenden Einzelverträge verwenden.
  • Der Kunde verpflichtet sein Personal, welches die vertraulichen Informationen bearbeitet oder damit in Berührung kommt, in vergleichbarer und bestmöglicher Weise zur Geheimhaltung. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Kunden an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung unsererseits.
  • Die Geheimhaltungspflicht gemäß obiger Ziffer 11.1 besteht nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information nachweislich:
  1. der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik ist oder diese Information ohne Zutun des Kunden Stand der Technik wird oder
  2. dem Kunden bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder
  3. von dem Kunden ohne unser Zutun und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird oder
  4. aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.
  • Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, jedoch längstens bis die Informationen ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht allgemein bekannt geworden sind.
  • Wir sind berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die uns von dem Kunden oder dem Empfänger der Sendung im Zusammenhang mit unserer Beauftragung zur Verfügung gestellt werden. Personenbezogene Daten werden von uns gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen benutzt. Wir setzen elektronische Mittel zur Auftragsannahme und –vergabe sowie zum Nachweis ein und speichern deshalb die Daten, die im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, Abwicklung und Zustellung entstehen in digitalisierter Form. Zur Leistungserbringung sind wir berechtigt, diese Daten an andere Unternehmen und Dritte, insbesondere Transportdienstleister, im erforderlichen Umfang weiterzugeben und diesen die vertragsgemäße Nutzung der Daten zu gestatten.

11.Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Verjährung

  • Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Leverkusen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ebenfalls Leverkusen.
  • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, allerdings unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
  • Soweit die ADSp 2017 oder die Logistik-AGB 2019 Anwendung finden, gelten die dort geregelten Verjährungsfristen; im Übrigen richtet sich die Verjährung, soweit in den AGB nicht ausdrücklich anders geregelt, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12.Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung

Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens des Kunden oder dessen nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, von dem Vertrag zurückzutreten oder die zu erbringenden Leistungen von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Sind die Leistungen bereits erfolgt, so wird die Vergütung in den vorgenannten Fällen sofort fällig.   DTP Log GmbH, Oberhausen